Danach wird angeordnet, dass die Sichtfelder bei den beiden Strassenanschlüssen auf der Parzelle Nr. K.________ und der Parzelle Nr. I.________, die ins Eigentum des Beschwerdegegners übergehen soll, vom Pflanzenwuchs, der die Sichtverhältnisse tal- und bergwärts im Höhenbereich zwischen 0.60 m und 3.00 m behindert, freizuhalten sind. Damit ist die Verkehrssicherheit gewährleistet. Die Auflage ist durch ein öffentliches Interesse gedeckt und für den Beschwerdegegner, gemessen an den im Baugesuch ausgewiesenen Baukosten von 2,2 Millionen Franken, ohne Weiteres zumutbar.