j) Auf den Fotos, die der OIK III seinem Bericht beilegte, sind im Bereich der geplanten Strassenanschlüsse auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. I.________ Sträucher und Pflanzen zu sehen. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids mit einer Auflage zu ergänzen. Danach wird angeordnet, dass die Sichtfelder bei den beiden Strassenanschlüssen auf der Parzelle Nr. K.________ und der Parzelle Nr. I.________, die ins Eigentum des Beschwerdegegners übergehen soll, vom Pflanzenwuchs, der die Sichtverhältnisse tal- und bergwärts im Höhenbereich zwischen 0.60 m und 3.00 m behindert, freizuhalten sind.