Nicht stichhaltig ist ausserdem der Einwand des Beschwerdeführers, Stützmauern würden die Sicht auf den Chemin L.________ einschränken. Den Plänen und Fotos zufolge, befinden sich die fraglichen Stützmauern unterhalb der Strasse. Sie tangieren das Sichtfeld beim Ausfahren auf den Chemin L.________ offensichtlich nicht. Vielmehr sind hier nach dem Bericht des OIK III die Sichtweiten bei beiden Grundstückausfahrten, bei einer Beobachtungsdistanz von 2.50 m eingehalten, wenn die Vegetation bei den Ausgängen die Sicht nicht verdeckt. Seiner Beurteilung legte der OIK III eine Knotensichtweite von 20 m zugrunde. Dies entspricht dem unteren Wert gemäss der Tabelle 1 der Ziffer 12.1 der VSS