Dieses Erfordernis wird, wie aus den nachfolgenden Ausführungen folgt, mit einer Auflage sichergestellt. Die Kritik des Beschwerdeführers 2 an der Schlussfolgerung des OIK III, wonach eine Sichtweite von 2 m nicht genüge und rechtswidrig sei, geht folglich zum Vornherein an der Sache vorbei und ist unbegründet.