Unter der Beobachtungsdistanz versteht man den Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt (Position des von der Parzelle wegfahrenden, nicht vortrittsberechtigten Fahrzeugs) und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens. Als Knotensichtweite bzw. Sichtweite bezeichnet man hingegen den Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen. Vorliegend sind nach der Einschätzung des OIK III die Sichtweiten bei einer Beobachtungsdistanz von 2.50 m eingehalten, wenn die Sichtfelder vom Pflanzenwuchs befreit sind. Dieses Erfordernis wird, wie aus den nachfolgenden Ausführungen folgt, mit einer Auflage sichergestellt.