h) In der Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 bemerkte der Beschwerdeführer 2, die Schlussfolgerung des OIK III, wonach im vorliegenden Fall eine minimale Sichtweite von 2 m genüge, sei rechtswidrig. Die einschlägige VSS-Norm gehe von einer minimalen Sichtweite von 2.50 m aus, die zwingend einzuhalten sei. Auch der Umstand, wonach auf dem Gemeindegebiet Evilard mehrere gleichartige Ausfahrten existieren würden, vermöge die zwingenden Bestimmungen der VSS Norm SN 40 273a nicht aufzuheben.