Auch bei der Grundstückszufahrt Chemin N.________ 10 sei bei einer Beobachtungsdistanz von 2.50 m, wenn nötig mit einem Rückschnitt der Böschung tal- und bergwärts, die Einhaltung des Sichtfeldes genügend. Mit Blick auf die Anwendbarkeit der VSS-Normen und angesichts der sehr geringen Verkehrsbelastung ist der OIK III der Meinung, dass auch eine Beobachtungsdistanz von 2.00 m gerechtfertigt sei. Bei dieser Beobachtungsdistanz würden sich die Sichtverhältnisse im Vergleich zu jener von 2.50 m noch verbessern.