e) Nach Art. 85 Abs. 1 SG bedarf ein Strassenanschluss der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt wird (Art. 73 Abs. 1 SG) und die allgemeinen baurechtlichen Sicherheitsanforderungen gewährleistet sind.21 Dabei können die einschlägigen Schweizer Normen (SN) des VSS (im Folgenden: VSS-Normen) als Entscheidhilfe beigezogen werden. Diese legen die Anforderungen fest, denen ein Strassenanschluss zu genügen hat.