Sie durfte sich vielmehr bezüglich der Strassenanschlüsse auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der angefochtene Entscheid entspricht folglich der gesetzlichen Begründungspflicht. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Selbst wenn die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen wäre, wäre dieser Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt worden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.