85 SG als bewilligungsfähig einstufte.20 Aus der Rüge, wonach sich die Gemeinde im Amtsbericht vom 11. März 2019 nicht zur Verkehrssicherheit geäussert habe, kann der Beschwerdeführer 2 somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr durfte sich die Vorinstanz auf die materielle Beurteilung der zuständigen Gemeindebehörde stützen und basierend darauf die Strassenanschlussbewilligung erteilen. Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit der pauschalen Rüge des Beschwerdeführers 2, die VSS-Normen seien verletzt, im Detail auseinanderzusetzen. Sie durfte sich vielmehr bezüglich der Strassenanschlüsse auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.