d) Aus der Ziffer 3.2.3 des angefochtenen Gesamtentscheids geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit der Rüge, wonach die VSS-Normen nicht eingehalten seien, auseinandersetzte. Sie verwies auf die Eingaben und Stellungnahmen der zuständigen Strassenpolizeibehörde im Baubewilligungsverfahren und begründete, weshalb sie von einer Beurteilung durch den OIK III absah. Aus den Akten folgt ausserdem, dass sich die Strassenpolizeibehörde der Gemeinde im Rahmen der materiellen Prüfung des Vorhabens mit den zwei Strassenanschlüssen befasste und diese gestützt auf Art. 85 SG als bewilligungsfähig einstufte.20