c) Der Beschwerdegegner vertritt in der Beschwerdeantwort die Auffassung, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der VSS- Normen verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Danach handle es sich bei den VSS-Normen nicht um Rechtsnormen, sondern um Richtlinien. Deren Anwendung müsse im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, besonders vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten. Ferner ist der Beschwerdegegner der Meinung, von der Zufahrt des Dreifamilienhauses könne verkehrssicher auf den Chemin N.________ ein- und ausgefahren werden.