Auch sei die Knotensichtweite von 25 m nicht eingehalten. Zudem betrage das Gefälle der Zufahrt 13.8 Prozent. Auch bezüglich der Ausfahrt auf den Chemin N.________ weist der Beschwerdeführer 2 auf das Gefälle hin. Weiter bringt der Beschwerdeführer 2 vor, die Vorinstanz sei hinsichtlich der Rüge, wonach die VSS-Normen nicht eingehalten seien, ihrer Begründungspflicht nicht genügend 17 Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG) 18 Vortrag zum Strassengesetz vom 4. Juni 2008, S. 24 (abrufbar unter: www.bve.be.ch / Rubriken / Rechtsamt / Rechtliche Grundlagen / Vorträge) 19 Vgl. Beschwerdeentscheid BVD 110/2012/153 vom 12.11.2013