b) Umstritten ist, ob die Grundstückzufahrten den VSS-Normen entsprechen. Der Beschwerdeführer 2 ist der Meinung, die Sichtweiten, die Beobachtungsdistanzen sowie die Knotensichtweiten seien bei den Strassenanschlüssen an den Chemin L.________ und den Chemin N.________ nicht eingehalten. Den Plänen könne entnommen werden, dass sich bei der Zufahrt zum oberen Baukörper eine Stützmauer befinde, die die Sicht auf den Chemin L.________ massiv einschränke. Zudem seien bei der Einfahrt in den Chemin L.________ die Sichtverhältnisse nicht ideal, weil sich in der Nähe eine Kurve befinde. Auch sei die Knotensichtweite von 25 m nicht eingehalten.