Dass durch die Ausnahme wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden, ist demzufolge nicht ersichtlich. Besonders der Beschwerdeführer 2, dessen Wohnhaus über den Chemin N.________ erschlossen ist, ist durch die Ausnahme nicht betroffen. Die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands nach Art. 81 Abs. 1 SG wird daher erteilt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 können mit ihrer Kritik nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. Strassenanschlüsse und Grundstückzufahrten