Art. 81 Abs. 1 SG und aufgrund der topografischen Situation die besonderen Verhältnisse, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, fraglos bejaht werden. Wie in der Erwägung 6 ausgeführt, gefährdet die geplante Grundstückzufahrt mit der Stützmauer im Vorland die Verkehrssicherheit nicht, wenn die Sichtfelder vom Pflanzenwuchs freigehalten werden. Ebenso sind die Sichtweiten eingehalten und das Lichtraumprofil ist nicht tangiert. Zudem hält die geplante Stützmauer die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften ein, wie aus der Erwägung 4 folgt. Dass durch die Ausnahme wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden, ist demzufolge nicht ersichtlich.