Nach der Praxis der BVD werden deshalb Bauten im Vorland, die in Art. 65 SBG genannt waren, bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach einem weniger strengen Massstab beurteilt als jenem für die allgemeine Ausnahme in Art. 26 BauG.19 d) Gegenstand des Ausnahmegesuchs ist die Stützmauer der Hauszufahrt, die unterhalb des Chemin L.________ im Vorland steht. Es handelt sich dabei um eine Baute, die ausdrücklich zu den Bauten und Anlagen im Vorland gerechnet wurde (Art. 65 Abs. 2 Ziff. 3 SBG). Es ist somit gerechtfertigt, für diese Baute die Ausnahmegewährung nach einem weniger strengen Massstab zu beurteilen. Demzufolge können hier unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte von