c) Nach Art. 16 GBR gilt für Stützmauern gleich wie für unbewohnte An- und Nebenbauten ein Strassenabstand von 3.60 m. Nach Art. 81 SG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Bei der Auslegung von Art. 81 Abs. 1 SG ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht nur den früheren Ausnahmetatbestand nach Art. 66 Abs. 1 und 16 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)