b) Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG16 für das Unterschreiten des Strassenabstands seien nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner habe nicht aufgezeigt, wie der rechtskonforme Zugang auch anders realisiert werden könne. Die Ausnahmebewilligung führe dazu, dass die Verkehrssicherheit gefährdet werde. Auch rechtfertige es sich nicht, von den Sichtweiten abzuweichen.