Weder werden durch die Stützmauer im Strassenabstand die Verkehrssicherheit noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt, was der Beschwerdeführer 1 zu Recht auch nicht geltend macht (vgl. Erwägungen 5 und 6). Demzufolge ist die strittige Stützmauer gemäss dem geänderten Projektplan vom 12. August 2019 bewilligungsfähig. Auch der Umstand, dass die Hauszufahrt zum Einfamilienhaus Chemin L.________ 15 teilweise über die Parzelle Nr. A.________ führt, ändert daran nichts. Zulasten der Parzelle Nr. A.________ und zugunsten der Bauparzelle Nr. K.________ besteht ein Wegrecht. Die Beschwerden sind in diesem Punkt unbegründet.