i) Nach dem Gesagten steht fest, dass die bestehende und die neu geplante Stützmauer nicht als ein Gesamtes zu betrachten sind. Zu beurteilen ist nur die neu geplante Stützmauer. Diese ist aus baurechtlicher Sicht, wie erwähnt, nicht zu beanstanden. Wie aus der nachfolgenden Erwägung zu entnehmen ist, kann für die geplante Stützmauer auch die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands erteilt werden. Weder werden durch die Stützmauer im Strassenabstand die Verkehrssicherheit noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt, was der Beschwerdeführer 1 zu Recht auch nicht geltend macht (vgl. Erwägungen 5 und 6).