Vorhabens. Demzufolge steht deren Rechtmässigkeit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1, hier nicht zur Debatte. Ob ein Grenzbaurecht für die bestehende Stützmauer vorliegt, muss folglich in diesem Verfahren nicht geprüft werden. Dem Beschwerdeführer 1 steht es jedoch frei, die Rechtmässigkeit der bestehenden Stützmauer im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens prüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang wird sich auch die Frage stellen, ob die bestehende Stützmauer auf der Parzelle Nr. R.________ des Beschwerdeführers 1 den Grenzabstand gegenüber der Bauparzelle Nr. K.________ einhält.