h) Aus den geänderten Plänen geht schliesslich hervor, dass die geänderte und neu geplante Stützmauer den von Art. 22 Abs. 1 GBR geforderten Grenzabstand von 1.00 m einhält. Das Argument des Beschwerdeführers 1, der alte und der neue Teil der Stützmauer würden zusammen einen Bestandteil der öffentlichen Strasse bzw. eine Anlage bilden und seien als Gesamtes zu beurteilen, ist nicht stichhaltig. Vorliegend wird die bestehende Stützmauer im Grenzabstand von 1.00 m zur Nachbarparzelle Nr. R.________ nicht verändert und ist somit nicht Gegenstand des 14 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 65