Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Dimensionierung der Stützmauer ist hier zweifellos auf den Geländeverlauf abgestimmt und somit aus bautechnischen und gestalterischen Gründen ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Rechtsauffassung der Gemeinde ist daher unter den gegebenen Umständen sachlich vertretbar und mit Blick auf die Gemeindeautonomie rechtlich haltbar. Zur Diskussion steht hier die Anwendung einer kommunalen Kompetenznorm. Gemeinden bestimmen im Rahmen des übergeordneten Rechts, welche von mehreren gesetz- und zweckmässigen Planungslösungen zu wählen ist (Art. 65 Abs. 1 BauG).