g) Vorliegend ist unbestritten, dass die Höhe der geplanten Stützmauer beim Anschluss an die bestehende Mauer 1.50 m beträgt und somit die reglementarische Höhe von 1.20 m nach Art. 24 Abs. 5 Satz 1 GBR um 30 cm überschreitet. Aktenkundig ist auch, dass in diesem Bereich der Hauszufahrt, verglichen mit gewöhnlichen Verhältnissen, ein grosses Gefälle besteht. Im vorinstanzlichen Verfahren bejahten die Gemeinde und die Vorinstanz deshalb die speziellen Verhältnisse gestützt auf Art. 24 Abs. 5 Satz 2 GBR und erachteten es als gerechtfertigt, in diesem Bereich eine 30 cm höhere Stützmauer zu erstellen. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.