"Terrainveränderungen wie Stützmauern, Böschungen, Aufschüttungen etc. dürfen max. 1.20 m vom gewachsenen Terrain abweichen und eine Neigungslinie von 1:2 (Höhe und Breite) nicht übersteigen. Bei speziellen Verhältnissen entscheidet die Baupolizeibehörde." Überdies enthält Anhang IV Ziffer 6 des GBR eine grafische Darstellung zu Art. 24 Abs. 5 GBR.