Die bestehende und die geplante Stützmauer sind in den angepassten Plänen vom 12. August 2019 vermasst. Auch ist in den geänderten Plänen der Verlauf des Terrains dargestellt und mit Fotos dokumentiert. Damit geht der Sachverhalt genügend aus den Akten hervor. Die Kritik des Beschwerdeführers 1, aus den geänderten Plänen gehe nicht hervor, wie das Terrain im Grenzabstand und der eingezeichneten Stützmauer genutzt werden solle, ist folglich unbegründet. Wo nichts eingezeichnet ist, ist von der bisherigen Nutzung auszugehen. f) Bezüglich der Höhe von Stützmauern hält die Regelung von Art. 24 Abs. 5 GBR folgendes fest: