Ferner könne sich der Beschwerdegegner auch nicht auf die Besitzstandgarantie berufen. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer 1, es sei unklar, wie das Terrain zwischen der geplanten Stützmauer und der Parzellengrenze Nr. R.________ genutzt werden solle. Auch der Beschwerdeführer 2 vertritt in der Eingabe vom 16. Oktober 2019 die Auffassung, die Projektänderung sei nicht bewilligungsfähig. d) Der Beschwerdegegner hält in seinen Schlussbemerkungen vom 16. Januar 2020 zusammengefasst fest, das geplante Projekt sei realisierbar, respektiere die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und entspreche in technischer Hinsicht dem, was auf dieser Parzelle machbar sei.