c) In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 stellt sich der Beschwerdeführer 1 auf den Standpunkt, die Stützmauer und die Zufahrt seien in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig. Er bringt vor, die bestehende Stützmauer sei mit der Parzelle Nr. R.________ verbunden, so dass entweder ein Grenzbaurecht vorliegen müsse oder aber die gesamte Stützmauer, die Bestandteil der Strassenerschliessung sei, nach Art. 22 Abs. 1 GBR in einer Entfernung von 1.00 m von der Parzelle Nr. R.________ erstellt werden müsse. Ferner könne sich der Beschwerdegegner auch nicht auf die Besitzstandgarantie berufen.