b) Die Vorinstanz und die Gemeinde haben sich zur Projektänderung nicht geäussert. Zur Höhe der fraglichen Stützmauer führte die Gemeinde allerdings bereits in der Stellungnahme vom 27. Juni 2019 aus, die topografische Situation auf der Parzelle Nr. K.________ stelle spezielle Verhältnisse dar, die eine 30 cm höhere Stützmauer baurechtlich rechtfertigen würde. Wesentliche Nachteile entstünden gegenüber der Nachbarparzelle Nr. R.________ nicht. Weder würde die Umwelt zusätzlich belastet noch seien wichtige öffentliche Interessen betroffen.