d) Mit der Projektanpassung wurde eine Stützmauer im Strassen- und Grenzbereich der Parzellen Nr. K.________, Nr. R.________ und Nr. A.________ geringfügig geändert. Neu ist in den Plänen auch die bestehende Stützmauer dargestellt, die die Parzellen Nr. K.________ und Nr. R.________ miteinander verbindet. Weitere Änderungen wurden am Vorhaben nicht vorgenommen. Es handelt sich hier somit fraglos um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD. Nach Art. 43 Abs. 3 BewD sind Projektänderungen im Beschwerdeverfahren zulässig und können von der BVD selber beurteilt werden.12 Nach ständiger Rechtsprechung des