Weitere Änderungen wurden nicht vorgenommen. Da die Stützmauer in den Strassenabstand des Chemin L.________ ragt, reichte der Beschwerdegegner gleichzeitig ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstands ein (vgl. Erwägung 5). b) In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 bemerkte der Beschwerdeführer 2, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob das ursprüngliche Vorhaben mit der Projektänderung noch in den Grundzügen gleich bleibe.