In der Eingabe vom 31. Januar 2020 teilte auch der Beschwerdeführer 2 mit, er verzichte auf die Einreichung von Schlussbemerkungen und halte an seinen bisherigen Ausführungen fest. Auf die Eingaben der Parteien und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen