2. Auch der Beschwerdeführer 2 beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 2. April 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell beantragt er, es sei das Baugesuch zur Verbesserung an den Baugesuchsteller zurückzuweisen. In formeller Hinsicht kritisiert er besonders, der Entscheid der Vorinstanz sei mangelhaft begründet. Zudem macht er geltend, das Vorhaben halte die Grenzabstandsvorschriften gegenüber seiner Parzelle nicht ein und das Vorhaben verstosse gegen die einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).