und Nr. A.________ aneinandergrenzen, sei zu hoch und halte den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht ein. Zum anderen stört sich der Beschwerdeführer 1 an den geplanten Wärmepumpen. Er beantragt, in einer allfälligen Baubewilligung sei gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip die Auflage aufzunehmen, dass die in den Lärmschutznachweisen ausgewiesenen Schalldruck- und Beurteilungspegel nicht überschritten werden dürften.