Die Gehörsverletzung konnte damit im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Eine Ausscheidung von Kosten zu Lasten der Gemeinde rechtfertigt sich vorliegend nicht. 7. Kosten a) Zusammenfassend ist das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig. Der vorinstanzliche Bauentscheid ist aufzuheben und dem Bauvorhaben mit Projektänderung vom 26. Juli 2019 ist der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegner. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV30).