212 Abs. 4 GBR), so dass der Grenzabstand ab Ostfassade des Garagentrakts gemessen wird. Die erforderlichen 10 m sind nur gerade bei der nordöstlichen Ecke eingehalten, danach verringert sich der Grenzabstand bis auf rund 4,2 m. Das Vorhaben bedürfte demnach nicht nur einer Ausnahmebewilligung für die Festlegung des grossen Grenzabstands auf die Schmalseite (Ostseite), sondern auch für die Unterschreitung des grossen Grenzabstands um bis zu 5,8 m. Dafür sind keine zureichenden Ausnahmegründe ersichtlich. Das Bauvorhaben mit Projektänderung vom 26. Juli 2019 ist nicht bewilligungsfähig. 6. Rechtliches Gehör