Südseite eingehalten werden, was nicht der Fall ist: Der Abstand zwischen Hausfassade und Parzellengrenze beträgt etwa 7,7 m. Es kann offen bleiben, ob aus Gründen des Ortsbildes eine Ausnahme für die Festlegung des grossen Grenzabstands auf die Schmalseite gegen Osten gerechtfertigt wäre, denn auch auf dieser Seite ist er nicht eingehalten. Der vorgelagerte Bauteil (Garagentrakt) kann aufgrund seiner Grösse nicht mehr vom privilegierten Grenzabstand für Anbauten profitieren (vgl. Art. 212 Abs. 4 GBR), so dass der Grenzabstand ab Ostfassade des Garagentrakts gemessen wird.