c) An der Grundfläche des Garagentrakts mit der Doppelgarage, dem Raum "Velo/KiWa" und Keller hat sich mit der Projektänderung nichts geändert. Er weist eine Grundfläche von rund 88 m2 auf, was die Höchstmasse für einen bewohnten Anbau von 40 m2 und für einen unbewohnten Anbau von 60 m2 bei Weitem überschreitet (vgl. Art. 212 Abs. 4 GBR). Beim Wohnhaus und dem Garagentrakt handelt sich damit um einen Zusammenbau; das Gebäude hat eine eindeutige Längsrichtung.