Die Parzellenform, der Wendehammer und die topografischen Verhältnisse rechtfertigten eine Ausnahmebewilligung bezüglich der Festlegung des grossen Grenzabstands. Die Beschwerdegegner machen geltend, der grosse Grenzabstand müsse gegen Südosten liegen, wie dies im gesamten F.________gebiet der Fall sei. Der Anbau sei auch nach der Projektänderung für einen unbewohnten Anbau zu gross. Die Gemeinde erklärte, beim Bauvorhaben sei der grosse Grenzabstand gemäss ihrer früheren Praxis durch den Strassenabstand ersetzt worden. Sie habe die Bauverwaltung inzwischen angewiesen, diese Praxis nicht mehr fortzuführen. Gegen die Projektänderung habe sie keine Einwände.