geplante Einfamilienhaus habe einen nahezu quadratischen Grundriss, so dass die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar sei und der Baugesuchsteller bestimmen könne, auf welcher Fassade der grosse Grenzabstand gemessen werde. Wenn der grosse Grenzabstand gegen Süden oder gegen Westen eingehalten werden müsse, sei die Parzelle nicht mehr bebaubar. Der grosse Grenzabstand könne nur über den Anbau hinweg gegen Osten eingehalten werden. Die Parzellenform, der Wendehammer und die topografischen Verhältnisse rechtfertigten eine Ausnahmebewilligung bezüglich der Festlegung des grossen Grenzabstands.