a) Im Beschwerdeverfahren warf das Rechtsamt der BVE die Frage auf, ob das Bauvorhaben den grossen Grenzabstand einhalte. Das Rechtsamt teilte mit, es gehe davon aus, dass der vorgelagerte Gebäudeteil mit der Doppelgarage, dem Keller und Technikraum keinen Anbau im Sinne von Art. 212 Abs. 4 GBR darstelle. Die Grundfläche betrage mehr als die reglementarischen 40 m2 resp. 60 m2; die Haustechnik sei zudem notwendiger Bestandteil des Wohnhauses. Das Rechtsamt gehe davon aus, dass die besonnte Längsseite auf der Südwestseite liege.