Unterschreitung des Strassenabstands durch das vorliegende Bauvorhaben, sondern erfolgte im Baubewilligungsverfahren betreffend die Redimensionierung des Wendehammers.22 Der OIK I beurteilte damals nur, ob das Wenden auf dem verkleinerten Wendehammer auch für grössere Fahrzeuge möglich und die Verkehrssicherheit der Erschliessungsstrasse gewährleistet sei. Die Beschwerdegegner können aus der Beurteilung des OIK I somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.