Die Beschwerdegegner verweisen in diesem Zusammenhang auf die positive Stellungnahme des OIK I, der die Verkehrssicherheit als gewährleistet erachtet habe. Die Stellungnahme des OIK I vom 30. April 2018 bezog sich jedoch nicht auf die 19 Angabe gemäss Grundstückdaten-Informationssystem GRUDIS 20 Vgl. Gesamtbauentscheid zur Projektänderung vom 14. September 2018 21Entwurf des Dienstbarkeitsvertrags vom 22. März 2019 Ziffer 2 mit Planbeilage, Beilage Nr. 4 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner RA Nr. 110/2019/75 12