In diesem befindet sich auch der eigentliche Keller, während das Wohnhaus nur auf einer Fläche von rund 18 m2 unterkellert ist. Technisch wäre eine vollständige Unterkellerung des Wohnhauses möglich, ebenso eine Rückversetzung des Gebäudes, zumal gegen Süden noch eine Abstandsreserve besteht. Allfällige höhere Baukosten und der Wunsch nach einer Ideallösung vermögen eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen. Es liegen somit keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Ausnahme zu rechtfertigen vermöchten.