d) Der Strassenabstand wird durch den gesamten Garagentrakt sowie bei der nordöstlichen Ecke des Wohnhauses um 1,6 m unterschritten. Die Normabweichung ist sehr gross. Die Bauparzelle Nr. G.________ war Teil des Gebiets, das 2012 von der Landwirtschaftszone in die Bauzone umgezont wurde. Die Aufteilung und Erschliessung des Baulands wurde von den Grundeigentümern (Erbengemeinschaft L.________) geplant. Sie haben die Form, Lage und Grösse der Parzelle Nr. G.________ in Kenntnis der topografischen Gegebenheiten und der Lage des Wendehammers festgelegt. 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12,