26 BauG herangezogen werden.17 Eine Ausnahmebewilligung soll die gesetzliche Regelung, welche die tatsächlichen Verhältnisse im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit generalisierend erfasst, einzelfallgerecht verfeinern. Dabei geht es um die Behebung einer unverhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit, d.h. einer mit dem Erlass der Vorschrift nicht beabsichtigten Wirkung. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung.