b) Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen ein Strassenabstand von 3,60 m ab Fahrbahnrand (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Die Gemeinde Diemtigen hat diesen Abstand übernommen und im Anhang A146 zum GBR16 grafisch dargestellt. Um zu den offenen Abstellplätzen und der Doppelgarage 15 Baubewilligungsakten 762/18-048 pag. 16 16Baureglement 2012 der Gemischten Gemeinde Diemtigen, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 23. Mai 2012 (GBR) RA Nr. 110/2019/75 10