Der Wendehammer werde hauptsächlich von Gemeindefahrzeugen für die Strassenreinigung und Schneeräumung sowie von Fahrzeugen der Beschwerdegegner und deren Besucher befahren werden. Der vorgesehene Abstand zwischen Garage und Wendeplatz wirke sich daher nicht auf die Verkehrssicherheit aus. Auch nach Auffassung des kantonalen Tiefbauamts, Oberingenieurkreis I (OIK I), sei die Verkehrssicherheit gewährleistet. Der Strassenabstand werde ab Fahrbahnrand gemessen. Vorliegend werde nicht eine Unterschreitung ab Fahrbahnrand, sondern ab Wendeplatz beantragt. Eine solche sei für nicht zur Fahrbahn gehörende Strassenteile ohne Weiteres zulässig.