Im Beschwerdeverfahren machten sie geltend, die Bauparzelle steige gegen Süden und gegen Westen stark an. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten, der Lage des Wendehammers auf der Bauparzelle sowie der Form des Baugrundstücks mit der abgeschrägten östlichen Parzellengrenze lägen besondere Verhältnisse vor, die eine Unterschreitung des Strassenabstands rechtfertigten. Das Verkehrsaufkommen sei beim Wendehammer minimal, da sämtliche Liegenschaften über eigene Vorplätze verfügten. Der Wendehammer werde hauptsächlich von Gemeindefahrzeugen für die Strassenreinigung und Schneeräumung sowie von Fahrzeugen der Beschwerdegegner und deren Besucher befahren werden.